Mitgliedsantrag Förderverein nö theater e.V.

SEPA-Lastschriftmandat

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SEPA- Lastschriftmandat

Erteilung eines SEPA-​Lastschriftmandats: Ich ermächtige den Förderverein nö theater e.V., Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von dem Förderverein nö theater e.V auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Zur Kennzeichnung dieses Lastschriftmandats werden wir bei unseren zukünftigen Einzügen die folgenden Angaben verwenden: Unsere Gläubiger-​Identifikationsnummer: DE41ZZZ00002202101. Deine Mandatsreferenz wird dir separat mitgeteilt.

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Der Förderverein nö theater e.V.gibt in keinem Fall personenbezogene Daten, Bankverbindungen oder Email-​Adressen an Dritte weiter. Mit der Angabe Ihrer IBAN und BIC stimmen Sie diesem Vorgang zu, sowie einem Einzug Ihrer Spende innerhalb der nächsten fünf Werktage. Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.

 

Beitragsordnung

Beitragsordnung des Fördervereins nö theater [e.V.] gemäß § 11
Vereinsatzung
Die Mitgliederversammlung des Fördervereins nö theater [e.V. wird beantragt]
hat am 4.12.2018 folgende Beitragsordnung beschlossen:
§ 1 Grundsatz
(1) Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die
Beitragsverpflichtung der Mitglieder sowie Höhe und Umfang zu
erhebender Gebühren.
(2) Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert
werden. Redaktionelle Änderungen durch den Vorstand sind jedoch
möglich.
(3) Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung gelten ab dem auf die
Beschlussfassung folgenden Jahr. Beim Ausscheiden aus dem Verein
erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.
§ 2 Beitragshöhe
(1) Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des
monatlichen Beitrags ist frei wählbar.
(2) Die Mitglieder wählen ihre Beitragshöhe bei Vereinseintritt. Änderungen
der Beitragshöhe sind möglich. Sie sind einen Monat vor Ablauf des
Kalenderjahres dem Vorstand mitzuteilen und gelten ab dem folgenden
Kalenderjahr.
§ 3 Zahlungsturnus
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird quartalsweise, halbjährlich oder jährlich erhoben.
Die Mitglieder bestimmen bei ihrem Vereinsbeitritt den für sie individuell
gültigen Zahlungsturnus. Die Beiträge werden jeweils im ersten Monat des
laufenden Quartals, Halbjahres oder Jahres eingezogen.
(2) Das Mitglied erteilt dem Förderverein nö theater [e.V.] hierfür ein SEPA–
Lastschriftmandat.
§ 4 Gebühren
Bei Lastschriftrückgaben wird eine Gebühr von 3 Euro berechnet.
§ 5 Spendenbescheinigung
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres können Nichtmitglieder und Mitglieder auf
Anfrage eine Bescheinigung über entrichtete Spenden und/oder Beiträge
erhalten.
Beschlossen am 4.12.2018 in Köln.
Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
1. Versammlungsleiter:________________________
2. Schriftführer:______________________________
3. ________________________________________
4. ________________________________________
5. ________________________________________
6. ________________________________________
7. ________________________________________
8. ________________________________________
9. ________________________________________
10.________________________________________

Satzung

Satzung Förderverein nö theater
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein nö theater“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz
„e.V.“
(3) Der Sitz des Vereins ist Köln.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein sieht
seine Aufgaben u.a. darin, den Verein nö theater e.V. unabhängiger von
öffentlichen und privaten Mitteln zu machen.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von finanziellen
Mitteln und die Bereitstellung weiterer Ressourcen und Unterstützung für den
Verein nö theater e.V. zur Verwirklichung von o.g. steuerbegünstigten Zwecken.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
(2) Der Verein nö theater e.V. kann nach Vorstandsentscheid auf Antrag Mittel
aus den Vereinsgeldern erhalten.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und
Vorstandsmitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Vorstandsmitglieder und für Tätigkeiten des Vereins beauftragte Mitglieder
können jedoch Ersatz ihrer Auslagen für die Wahrnehmung ihrer
satzungsmäßigen Aufgaben erhalten. Über Ausgaben im Sinne § 6 Abs. 2 Satz 2
entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
§ 7 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die
Ziele des Vereins unterstützen wollen.
(2) Mitglieder des Vereins nö theater e.V. können stimmberechtigte Mitglieder
des Fördervereins werden und zahlen einen ermäßigten Beitrag, festgelegt in der
Beitragsordnung. Sie sind von der Übernahme eines Amtes im Verein,
einschließlich Vorstandsamt, Kassenprüfung und Schriftführung, ausgeschlossen.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner
Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
(2) Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Die Anträge haben in Schriftform zu
erfolgen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in
der Öffentlichkeit – in satzungsgemäßer Weise zu vertreten.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der
juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die
schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum
Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes bzw. ihnen entgegenstehendes
Verhalten, insbesondere rassistische, sexistische, antisemitische,
(neo)nazistische Äußerungen oder Handlungen, die Verletzung satzungsmäßiger
Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem
ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss steht dem
Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen
eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Über die Beschwerde entscheidet
die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung
ruhen alle Mitgliedschaftsrechte und Ämter. Im Falle der Fristversäumung kann
der Ausschluss nicht mehr angegriffen werden.
§ 10 Streichung von Mitgliederliste
(1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlich abgegebener Mahnung
mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, nach der Absendung
der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die
Streichung angedroht wurde. Die Kommunikation per E-Mail an die zuletzt
mitgeteilte E-Mail Adresse ist gültige Textform.
(2) Ein Mitglied kann gestrichen werden, wenn bei Zahlungsrückständen von
Mitgliedsbeiträgen die Zustellung der oben genannten Mahnungen deswegen
nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort oder E-Mail Adresse des
Mitglieds unbekannt ist und mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden
kann.
§ 11 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und
deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Sie werden festgehalten in
der Beitragsordnung.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich mit der Beitrittserklärung zur Leistung eines
Mitgliedsbeitrages (Geldbetrag) gemäß der Beitragsordnung.
§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1)die Mitgliederversammlung.
(2)der Vorstand.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben
gehört insbesondere:
• Wahl und Abwahl des Vorstands,
• Entlastung des Vorstands,
• Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
• Wahl der Kassenprüfern/innen,
• Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit,
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
• Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen
• weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem
Gesetz ergeben.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden
Geschäftsjahres statt.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen schriftlich per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den
Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene EMail-Adresse gerichtet war.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine
Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu
Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des
Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht
nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht ist nicht auf eine
stellvertretende Person übertragbar.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu
Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Bei
Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Ergibt sich bei der
Wahl eines Vorstandsmitgliedes Stimmengleichheit, so ist der Wahlgang zu
wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(8) Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen oder Zuruf, auf Antrag
eines Mitglieds auch geheim. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben
außer Betracht. Blockwahl ist zulässig.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein
Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist. Das Protokoll wird in Form eines Beschlussprotokolls verfasst.
Das Protokoll ist den Mitgliedern auf Anforderung zuzusenden.
§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten
Mitgliedern, die aus ihrer Mitte heraus eine/n Sprecher/in wählen. Die
Vorstandsmitglieder nehmen eine interne Aufgabenverteilung vor, die in einer
Geschäftsordnung festgehalten wird. Als Vorstandsmitglieder wählbar sind nur
Mitglieder des Vereins.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem
Jahr gewählt. Wiederwahl ist beliebig zulässig. Der Vorstand bleibt solange im
Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle
Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
• Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die
Leitung der Mitgliederversammlung;
• Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichtes;
• Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
• Vornahme von Satzungsänderungen redaktioneller Art sowie solcher, die
aufgrund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden;
• Bewilligung oder Ablehnung eines Antrags auf Förderung sowie
Bestimmung der Höhe der ausgezahlten Mittel an den Verein nö theater
e.V.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die
schriftlich, per E-Mail oder telefonisch einberufen werden. Einer Mitteilung der
Tagesordnung bedarf es nicht.
(7) Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich im Umlaufverfahren, per E-Mail
oder telefonisch gefasst werden, wenn keiner der Vorstandsmitglieder dieser Art
der Beschlussfassung widerspricht.
(8) Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu dokumentieren.
§ 15 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n
Kassenprüfer/in. Als Kassenprüfer/in wählbar sind nur Mitglieder des Vereins.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist beliebig zulässig.
§ 16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein „Frauen helfen
Frauen e.V.“ (VR 7328), der es unmittelbar und ausschließlich zur Unterstützung
der autonomen Frauenhäuser in Köln zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde am 04.12.2018 beschlossen und ist am Amtsgericht
Köln unter VR 19945 [redaktionelle Änderung nach Eintragung e.V.] eingetragen.
Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
1. ________________________________________
2. ________________________________________
3. ________________________________________
4. ________________________________________
5. ________________________________________
6. ________________________________________
7. ________________________________________
8. ________________________________________
9. ________________________________________
10.________________________________________
Köln, 04.12.2018